1. Geltungsbereich

  1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt). Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die DEKO-LIGHT Elektronik-Vertriebs GmbH (nachfolgend „DEKO-LIGHT“ genannt) nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen und der Kunde deren Geltung nicht widersprochen hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die DEKO-LIGHT mit dem Kunden abschließt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DEKO- LIGHT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn DEKO-LIGHT seine Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt oder vom Kunden in Einzelkorrespondenz auf entgegenstehende oder abweichende Bedingungen verwiesen wird.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

2. Angebote und Vertragsabschluss; Vertragsinhalt und - änderungen

  1. Alle Angebote von DEKO-LIGHT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von DEKO-LIGHT in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande, außerdem dadurch, dass DEKO-LIGHT mit der ver- tragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. DEKO-LIGHT kann eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen. Die schriftliche Annahme des verbindlichen Kaufangebots durch DEKO-LIGHT (Auftragsbestätigung) kann auch per E-Mail (elektronisch) erfolgen.
  3. Der Vertragsinhalt richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung von DEKO-LIGHT und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Angebotsan- nahme durch DEKO-LIGHT gilt der Lieferschein bzw. die Warenrech- nung als Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen von DEKO-LIGHT, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit DEKO-LIGHT, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung von DEKO-LIGHT unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
  4. Die Leistungspflicht von DEKO-LIGHT beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, sich spätestens bis zum Vertragsschluss durch Einsicht in vorhandene Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung zu unterrichten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde wird DEKO-LIGHT über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Bestellung korrigiert bzw. erneuert werden kann.
  6. Folgende Änderungen der Vertragsprodukte behält sich DEKO-LIGHT nach Vertragsschluss vor: Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktverbesserung und -weiterentwicklung, geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewicht- oder Mengenabweichungen in handelsüblichem Umfang.

3. Zusätzliche Leistungen (Beratungs- und Planungsleistungen)

Beratungs- und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind sofern nicht ausdrücklich vereinbart nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Teillieferungen und Lieferverzug

  1. In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „EXW Ab Werk“ (Incoterms 2010) vereinbart. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte von DEKO-LIGHT, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch DEKO-LIGHT erfolgt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung von DEKO-LIGHT von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
  2. Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch DEKO-LIGHT, sofern DEKO-LIGHT keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haftet DEKO-LIGHT nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  3. Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt DEKO-LIGHT lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die DEKO-LIGHT nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand gleich.
  4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
  5. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von DEKO-LIGHT in Textform als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch DEKO-LIGHT, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und DEKO-LIGHT geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die DEKO- LIGHT nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Pandemien, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von DEKO-LIGHT und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung DEKO-LIGHT nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt DEKO-LIGHT dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von DEKO-LIGHT die Erklärung verlangen, ob DEKO-LIGHT zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich DEKO-LIGHT nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  7. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von DEKO-LIGHT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5. Allgemeine Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von DEKO-LIGHT unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/ oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
  2. Der Kunde erkennt an, dass DEKO-LIGHT für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von DEKO-LIGHT geschuldeten Lieferungen oder Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen von DEKO-LIGHT gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen sowie einem Funktionstest vor Montage, Weiterlieferung etc. zu unterziehen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

6. Preise und Zahlung; Abtretungsverbot; Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer und ausschließlich von Verpackung und Montage. Fracht-, Porto-, Zoll-, Transport-, Versicherungs- und sonstige Neben- kosten werden nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert erhoben.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Ohne Vorliegen einer besonderen Vereinbarung sind nur unbare Zahlungen, d.h. Überweisungen auf das von DEKO- LIGHT angegebene Bankkonto zulässig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist DEKO-LIGHT im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) sowie eine Mahnpauschale von EUR 10,00 zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
  4. Im Falle eines Verzugs des Kunden, der länger als 30 Kalendertage andauert oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt wird, ist DEKO-LIGHT berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen. Der Kunde kann jedoch diese Folgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
  5. Werden DEKO-LIGHT nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden aus früheren Lieferungen oder sonstige ungünstige Informationen über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen befürchten lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen DEKO-LIGHT die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist das DEKO-LIGHT berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
  6. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEKO-LIGHT an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
  7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit DEKO-LIGHT beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Das bloße Schweigen von DEKO-LIGHT auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Das DEKO-LIGHT behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich DEKO-LIGHT das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DEKO-LIGHT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
  2. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht DEKO-LIGHT gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; DEKO-LIGHT nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von DEKO-LIGHT, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von DEKO-LIGHT, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von DEKO-LIGHT an dem Miteigentum entspricht.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 2 auf DEKO-LIGHT tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspartnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass DEKO-LIGHT dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von DEKO-LIGHT übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von DEKO-LIGHT sofort fällig.
  4. DEKO-LIGHT ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 2 und 3 abgetretenen Forderungen. DEKO-LIGHT wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen von DEKO-LIGHT hat der Kunde die Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die die Vorbehaltsware von DEKO-LIGHT als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offenstehen.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde DEKO-LIGHT unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  6. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist DEKO-LIGHT insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von DEKO-LIGHT aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

8. Mängelgewährleistung und Haftung

  1. Stellt der Kunde einen Mangel fest, ist er verpflichtet, DEKO-LIGHT die beanstandete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bis zum Abschluss der Prüfung durch DEKO-LIGHT darf der Kunde nicht über die beanstandete Sache verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden. Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß Punkt 5. Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
  2. Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem DEKO-LIGHT übernommen worden ist.
  3. Bei begründeten Mängelrügen ist DEKO-LIGHT berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbes- serung) zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9. – nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von DEKO-LIGHT gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachge- besserten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Aus- und Einbau- kosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlan- gen: Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Ein- baukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und DEKO-LIGHT vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatz- ansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung von DEKO-LIGHT gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche von DEKO-LIGHTs aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
  5. Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unver- hältnismäßig, ist DEKO-LIGHT berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  7. Über einen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Kunde DEKO-LIGHT unverzüglich zu informieren.
  8. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die DEKO-LIGHT dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
  9. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 476, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und auch nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang, nicht dagegen für nicht mit DEKO-LIGHT abgestimmte Kulanzregelungen. Rückgriffsansprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, voraus.
  10. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
  11. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet das DEKO-LIGHT nach Ziffer 9. dieser Geschäftsbedingungen.
  12. Rücksendungen von mangelhaften Waren an DEKO-LIGHT zum Zwecke der Nacherfüllung oder Mängelrüge dürfen nur nach vorheriger Absprache mit DEKO-LIGHT erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch DEKO-LIGHT an dem Geschäftssitz von DEKO-LIGHT über. DEKO-LIGHT ist berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorherige Absprache abzulehnen.

9. Haftungsbegrenzung

  1. DEKO-LIGHT leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang und nur dann, wenn ein Verschulden von DEKO-LIGHT (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt:
    a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
    b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet DEKO-LIGHT in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
    c) In anderen Fällen haftet DEKO-LIGHT nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf das Fünf- fache der vereinbarten Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
  3. Für technische Auskünfte oder eine rein beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet ist, jede Haftung ausgeschlossen.
  4. DEKO-LIGHT bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
  5. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Verjährungsfristen nach Ziffer 8 Abs. 9 dieser Geschäftsbedingungen.

10. Sozialklausel
Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen von DEKO-LIGHT zu erfüllenden Ersatzanspruches sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten von DEKO-LIGHT, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu Gunsten von DEKO-LIGHT zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die DEKO- LIGHT tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der verkauften Ware stehen.

11. Exportkontrolle

  1. Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Im Fall des Vorliegens eines solchen Embargos oder Verbots ist DEKO-LIGHT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dies Schadensersatzansprüche des Kunden nach sich zieht.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Weitergabe der vertragsgegenständlichen Waren an Dritte durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt.
  3. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, die Bestimmungen europäischer und deutscher Sanktionslisten bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe der vertragsgegenständlichen Waren keinen verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.
  4. Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat der Kunde DEKO-LIGHT auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -empfänger sowie den Verwendungszweck der gelieferten vertragsgegenständlichen Waren zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde stellt DEKO-LIGHT von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung vorgenannter exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der DEKO-LIGHT daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DEKO-LIGHT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz sowie an je- dem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Version 2.0 (Stand: 01.08.2021)

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